Je länger der Konflikt in der Ukraine anhält, desto klarer wird, dass er eine wunderbare Argumentationsgrundlage bietet, für alle die, die sich nachViktorianischen und Willhelminschen Mustern von Männlichkeit zurück sehen, die, die nie den Mut für echten Pazifismus gefunden haben, und alle die, die schon immer nach einer bequemeren Möglichkeit auschauten, um mit der Rüstungsindustrie Geld zu verdienen, ohne sich selbst als Soldat in Gefahr zu bringen, oder sich gar beim Töten des Gegenübers die Hände schmutzig zu machen.
Der Philosophische Stammtisch vom 21. März 2022 mit dem Title "Give peace a chance – Aber wie?" ist voll mit Beispielen dafür. Im Folgenden, möchte ich mich auf nur eines beschränken.
Beistandspflicht auf Grundlage des Selbstberteidigungsrechtes
In der Minute 10:00 bringt Wolfram Eilenberger die Frage auf, wie auf Grundlage des Rechtes der UN-Charta (Artikel 51), das das Recht für Selbstverteidung einschliesst, eine Beistandspflicht begründet werden kann.
Eilenberger bedenkt also die Möglichkeit, dass man ein Recht zur Beistandspflicht durch das positive Recht, das in der UN-Charta festgelegt wurde, begründen kann, weil diese das Natturrecht zur Selbverteidigung anerekennt. (Es bleibt hierbei offen, wie er "einschliessen" versteht).
Der Wortlaut von Artikel 51 ist folgender:
"Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält".
Ob dieser Artikel auf die Ukraine überhaupt anwendbar ist, da sich diese Charter auf Mitglieder beschränkt und chronologisch auf den Zeitraum vor dem Eingreifen, respektive der Reaktionsmöglichkeit, des Sicherheitsrates befristet ist. Dies ist aber für die Argumentation hier zweitrangig. Die Tatsache, dass sich gerade Russland, durch Moskaus Botschafter Wassili Nebensja im Sicherheitsrat genau auf diesen Artikel stützte um den Einmarsch russischer Truppen im Donbass zu gerechtfertigen, lässt die Aussage in dieser philosophischen Runde doch eher etwas ungeschickt und oberflächlich informiert erscheinen. Mehr dazu im Handelsblatt.
Was aber in jedem Fall klar hervorgeht, ist dass die UN-Charta das Recht zur Selbstverteidigung nicht begründet, sondern dieses nur als ein Naturrecht anerkennt und es in gewissem Masse beschränkt, nämlich insofern, dass der Sicherheitsrat informiert werden muss. Es ist diskutierbar, ob dann die Massnahmen des Sicherheitsrates diejenigen des einzelnen Staates ersetzten. Fest steht, dass dieser Artikel in zunehmendem Masse hervorgebracht wird, um das Gewaltverbot (u.a. Artikel 2) zu umgehen (Hilpold, 2005) oder gar die Präventivdoktrin zu versiegeln (siehe Speckman, 2010).
Normative Ethik auf der Grundlage der Gesellschaftsvertragstheorie
Dieser Gedanke biete nun eine breite Debatte für die Diskussion darüber, welche Schwierigkeiten sich für eine Normative Ethik ergeben, wie sie in der UN-Charta dargelegt wird, die sich auf die Grundlage der Gesellschaftsvertragstheorie stellt, ohne die Möglichkeit bei einem Vetragsbruch die vereinbarten Regeln dann durzusetzen (Kathrani, 2010).
Es ist diese Schlussfolgerung, die dann Anhängern des Utilitarismus eine Tür öffnet.
Da springt nun der utilitaristische Philosoph Wilfried Hinsch gerne ein und beantwortet Eilenbergers Frage.
Im folgenden, möchte ich nun nicht obige Fragen zur Anwendbarkeit der UN-Charta und der Rechtfertigung der verschiedenen Akteure im aktuellen Konflikt weiter analysieren, sondern konzentriere mich darauf, wie ein Philosoph komplexe juristische und ethische Argumente, die eine ausreichende Bibliographie für eine diferenzierte Debate zur Verfügung stellen, auf das Niveau einer Kneipendiskussion bringt, und sie dazu nutzt überholte Modelle von Männlichkeit und herkömmliche Muster von Frauenfeindlichkeit einzubringen. Letzen Endes geht es aber vor allem darum, einen Krieg zu rechtfertigen, den man im Grunde hätte verhindern müssen.
Das Mantra von von Ursula von der Leyen, dass die NATO stärker und einiger den je sei, tönt gerade jetzt wo sie doch versucht Friedenserzwingende Massnahmen als Aktionen der Vereinten Nationen darzustellen, und dies obwohl sie direkt gegen eigene Mitglieder dieser Organisation vorgehen wollen, etwas absurd und bringt den gesamten Artikel 42 und 43 wieder ins Zentrum.
Nun genau diese Massnahmen zu begründen, ist auch ein Kampf, der auf philosophischer Ebene ausgetragen wird. Das interessante dabei ist, das gerade ein Vetragsrecht, das ein deontologisches Recht teilweise anerkennt, herangezogen wird, um ein utilitaristisches Recht zu begründen:
- Beim Vertragsrecht sprechen wir vom positiven Gesetz der UN-Charta;
- beim deontologischen Recht von dem der Selbstverteidigung, wie es durch John Lock als Natturecht eingeführt wurde, dort allerdings vor allem innenpolitisch begründet in Form des Peyorativum; und
- beim utilitaristischen Recht sprechen wir von Hinsch Konzeption eines Selbstverteidigungsrechtes für die Ukraine, die er nicht weiter utilitaristisch Begründet, sonder dazu heranzieht aus ihr eine Beistandspflicht zu festzustellen.
Wie diese verschiedenen, oft konkurrierenden philosophischen Theorien in einer begründenden Argumentation zusammenhängen sollen, und methodologisch funktionieren, wird von Hinsch nicht weiter auf ihre Gültigkeit hin erläutert.
Wie man Frauenrechte nutzt, um einen Krieg zu rechtfertigen
Das Argument von Hinsch lautet nun so:
"...ein Recht zu haben bedeutet etwas zu haben, in dessen Besitz die Gesellschaft mich verteidigen muss".
Er zitiert hier wortwörtlich John Stuart Mill's Satz:
"To have a right, then, is, I conceive, to have something which society ought to defend me in the possession of. If the objector goes on to ask, why it ought? I can give him no other reason than general utility".
Allerdings beendet er diesen nicht, sondern bringt ein praktisches Beispiel, das die ganze Frage noch etwas komplizierter macht.
Er glaubt nämlich folgendes (Minuten 10:45-11:14):
"das entspricht unserem üblichen Verständnis .... eine Gesellschaft in der die Rechte von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung nicht geachtet [werde] und [dann] nicht mit Polizeigewalt auch notfalls verteidigt [werden], ist eine Gesellschaft in der Frauen in dieser Hinsicht rechtlos sind".
"... und das bedeutet aber doch, dass der Pazifismus wenn er uns dieses Recht abspricht -- also Leuten die in Gefahr sind, Menschen die in Gefahr sind, bei zu stehen, auch notfalls mit physischer Gewalt -- diesen Menschen ... ein wirkliches Recht abspricht, auf Leben etwa oder körperliche Unversehrtheit".
Barbara Bleisch fasst zusammen dass dies nun also bedeutet dass
"wenn es ein Recht auf Selbstverteidigung gibt ... dann ist dieses Recht schal, hohl, nutzlos, wenn es nicht zugleich die Pflicht gibt, die zu unterstützen, wenn sie hilfe brauchen".
Bei der ganzen Frage wird schon einmal ignoriert, dass Mill diese Premisse nicht begründet hat, sondern als eine eigene intuitive Empfindung äusserte, bei der er einwandt, dass er sie eben nicht wirklich begründen könnte, nicht zu jenem Zeitpunkt, und nur auf einen allgemeinen Nutzen zurückführen könnte. Dieser Nutzen wird nun bei Mill aus einem "tierischen", "Gefühl" herbeigeführt, womit er wohl, einen tief verankerter Instinkt in unserer Spezie meint. Der Nutzen ist es genau dieses Gefühl zu schützen, das "allgemeine Interesse" sich "sicher zu fühlen":
"The interest involved is that of security, to every one's feelings the most vital of all interests."
Wenn man so argumentieren möchte, könnte man davon ausgehen das Hinsch nun erklärt, dass Frauen in ihrer sexuellen Freiheit geschützt werden müssen, damit die Männer, und die Gesellschaft im allgemeinen sich sicher fühlen kann. Das wäre vielleicht sogar eine interessante Argumentationslinie. Aber Hinsch geht es ja nicht darum, die sexuelle Selbstbestimmung der Frau zu verteidigen. Dazu könnte er ja Artikel Art. 1 Abs. 1 GG des deutschen Grundgesetzes herbeiziehen, das die allgemeine Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich durch den Schutz der Menschenwürde erklärt, oder sich auf die UN-Charta und deren Auslegung der Menschenwürde beziehen. Darum geht es aber nicht. Vielmehr, geht Hinsch davon aus, dass dieses Recht für die Diskursteilnehme ausreichend selbstverständlich ist, um daraus ein anderes Recht abzuleiten, nämlich jenes der Selbstverteidigung.
Diese Selbstverständlichkeit, stellt er aber gerade für seine Begründungskette in Zweifel. Das deutsche Grundrecht und die UN-Charte sind nämlich beide vetragesrechtlich geregelt, das heisst, basieren auf positivem Recht. Nun wird aber Hinsch im Folgenden dieses Recht utilitaristisch einschränken. Konkret geht er davon aus, dass man, besser gesagt Frau, ein Recht nur hat, wenn es auch von anderen verteidigt wird. Interessant dabei ist das Kriterium der Fremdverteidigung und nicht der Selbverteidigung.
Das Recht der Frau auf sexuelle Selbstbestimmung
Zurück zu Hinsch's Argument:
"das entspricht unserem üblichen Verständnis .... eine Gesellschaft in der die Rechte von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung nicht geachtet [werde] und [dann] nicht mit Polizeigewalt auch notfalls verteidigt [werden], ist eine Gesellschaft in der Frauen in dieser Hinsicht rechtlos sind".
Kurzgesagt, Frau haben dieses Recht nur, weil die Polizei es verteidigt. Man fragt sich da nun, ob Frauen in Afghanistan dieses Recht daher nicht haben, weil es von deren Polizei nicht verteidigt wird. Diese Frage ist natürlich provokativ, da es kaum von der Weltgemeinschaft angezweifelt wird. In welcher Weise dies aus philosophischer Sicht im Falle Afghanistans begründet wird, ist aber hier nicht weiter relevant. Der zentrale Punkt ist, dass Hinsch die weibliche Selbstbestimmung durch die mögliche Polizeigewalt, also eine Schutzfunktion durch Dritte begründet.
Eine Serie formaler und informaler Fehlschlüsse
Scheint eine Berufung auf Konsequenzen (argumentum ad consequentiam): ziemlich verbreite im Utilitarismus, und von seiner inneren Struktur her zulässig. Ich will hier nicht die philosophische Gültigkeit des Utilitarismus in Frage stellen.
Ist aber eher ein Scheinargument in Form eines Argumentum ad baculum: Die Polizei muss die Frauen verteidigen, da sie sonst keine Rechte hätten.
Argumentum ad logicam
Das ist natürlich faktisch unkorrekt und daher ein simpler Fehlschluss. Der Grund warum die Polizei Frauen im konkreten, und jeden Bürger im allgemeine beschützt oder verteidigt, ist ja nicht, weil wir sonst diese Rechte nicht hätten, sondern, weil wir im Gesellschaftsvertrag gerade unser Recht auf Selbstverteidigung abgegeben haben, hautpsächlich aus der Besorgnis heraus arbiträr zu handeln, und dieses Selbstverteigigungsrecht gegen die Beistandspflicht der Staatsgewalt, die ja auf ein transparentes und gerechtes Gesetzessystem basieren sollte, ausgetausch haben.
Als Bürger geben wir also ein grosses Stück weit unsere Souveränität an die staatliche Hoheit ab. Wenn wir nun das Beispiel der in ihrer sexuellen Selbstbestimmung bedrohten Frau weiterführen, dann wird klar, wie sehr es für einen Vergleich hinkt. Die Polizei unterstützt ja die Frau nicht darin, einen eventuellen Gewaltverbrecher zu verprügeln, sondern spricht ihr gerade dieses Recht ab, im Gegenzug zu einer Polizeiintervention, einer offiziellen Anzeige, oder dem Angebot ihr Schutz, zum Beispiel in eine Frauenhaus zu bieten. Wenn wir dies auf Ukraine beziehen möchten könnten wir sagen, dass sie ihre Verteidung aufgeben sollen, dafür aber nach Westeuropa oder Amerika flüchten können, und die NATO, oder sonst wer, dann die Russen zu Rechenschaft zieht.
Einerseits bleibt hier hingestellt, ob die Ukraine tatsächlich erwähnt de Fakto ihre Souveränität zu Gunsten einer Integration in etweiige übergeordnete Strukturen aufzugeben. Das tut ja weder ein Staat der Europäischen Union, noch ein Mitglied der NATO, wäre also eine ganz neue Form des Beistandes.Andererseits, ist es fraglich wie weit NATO oder die EU als "Polizei" agieren können, da sie ja weder eine übergeordnete Rechtsgrundlage hat, der auch Russland, China, Indien, etc. zugestimmt hätten. Die UN-Charta gibt keine Begründung zur Beistandspflicht im Sinne einer Rechtsstaatlichen Struktur, sonder eine gegenseitige Verteidigungspflicht im Rahmen des Internationalen Rechtes, das ja gerade einer übergeordnenten, allgemein anerkannten Gewalt ermangelt.
Es geht aber noch etwas weiter.
Naturalistischer Fehlschluss
Gemäss Hinsch hat die Polizei eine Pflicht Frauen in ihrer sexuellen Selbstbestimmung zu verteidigen, da diese sonst ihr Recht gar nicht ausüben könnten.
Dieses Argument kann aber nur gültig sein, wenn Frauen tatsächlich nicht die Fähigkeit hätten, sich selbst zu verteidigen, denn es schliesst indirekt die Unmöglichkeit zur Selbstverteidigung der Frau mit ein. Das wurde spätestens durch die YPG in Kobane widerlegt, die ja gerade nicht durch eine international Polizeigewalt verteidigt wurden. Weiter historische Beispiele können einfach gefunden werden. Das ist aber hier nicht mein Ziel. Ob berechtigt oder nicht, Hinsch nennt die Frauen schlichtweg "schwach", anstatt auf ihre freiwillige unterordnung als Zivilbürger hinzuweisen. Das ist ein ziemlich bekanntes Muster von Chauvinismus.
Moralistischer Fehlschluss
Gehen wir nun einmal davon aus, dass Hinsch recht hätte und Frauen tatsächlich ihr Recht nicht selber verteidigen können, dann verliefe seine Argumentation so weiter:
- Frauen können sich nicht selbstverteidigen, daher muss ein Dritter, z.Bsp. die Polizei sie verteidigen.
- Die Polizei muss sie in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verteidigen, das sie sonst dieses Recht nicht hätte.
Rechte bestehen ja nicht nur, wenn sie auch verteidigt werden können, was gerade die internationale Bühne immer wieder aufzeigt. Der Gedankenzug, dass es tragisch sei, wenn jemand ein Recht hat und dieses nicht verteidigen kann, daraus zu folgern das daher es solch ein Recht nicht geben kann ist moralistischer Fehlschluss.
Fehler sind etwas häufiges in der Philosophie, das oft mit komplexen und abstrakten Fragen operiert wird. Jedoch ist es immer wieder interessant zu sehen, wer welche Art von Fehler macht. Schliesslich sind da nicht nur logische Fähigkeiten, ein solides Quellenwissen und etwas agrumentativ-strategisch Geschick im Spiel. Unsere argumentativen Aussetzer offenbaren auch etwas über die psychologisch-ethische Beschaffenheit des Sprechers. Somit spricht Hinsch den Frauen ihr Rech auf sexuelle Selbstverteidigung nicht ab, aber im Grunde haben sie diese nicht basierend auf ihrem Naturrecht als Mensch in ihrer Würde unversehrt zu sein, noch aufgrund ihres vetraglichen Bürgerrechtes verteidigt zu werden, sonder nur dank der Güte eines dritten, der ihnen dieses Recht zugesteht und dies durch die Verteidigung dieses Rechtes bestehtigt.
Dieses Argument tut natürlich auch der Ukraine keinen gefallen. Ich glaube kaum, dass die Ukrainer einen dritten brauchen, der ihr Recht auf völkische Souveränität anerkennt. Der Vergleich hinkt auch insofern, dass Frauen sich sehr wohl selbst verteidigen können, und dies bei der Ukraine viel weniger klar, aber nicht ausgeschlossen ist.
Warum nich eine utilitaristische Begründung suchen?
Es ergibt sich nun die Frage, warum ein Utilitarist nicht auch eine utilitaristische Begründung hervorbring. Die könnte für der Ukraine, wenn man Hinsch's Logik folgt etwa so lauten:
Europea und die NATO müssen die Ukraine gegen Russland verteidigen, weil wir bei einer russischen Besetzung der Ukraine jahrzehnte von Terrorismus und unkontrolliertem Widerstandskampf vor uns haben, weil die Agrarproduktion, die Bodenschätze, sowie die Bio- und Nuklearinstallationen dann in Russischer hand sind, wir die Russische Grenzen dann gerade vor der Haustür haben, wir wertvolle Intelektuelle an die Russen verlieren, kurz weil die Ukraine ein wirtschaftlich wertvolles Land ist, das man in seinem Einflussbereich haben sollte.
Oder aber, wenn man Frauen ihre eigenen Fähigkeiten zugesteht so:
Die Gesellschaft, oder die Polizei, oder wer auch immer, muss Frauen in ihrer sexuellen Selbbestimmung verteidigen, weil diese das sonst selbst in die Hand nehmen... und dann zum Beispiel wie Furien über unschuldige Männer herfallen.
Auf die Ukraine übertragen schiesst dies die Möglichkeit eines Sieges der Ukraine gegen Russland ein:
Europea und die NATO müssen die Ukraine gegen Russland verteidigen, weil sie sonst ohne den Einfluss von Europa und NATO andere mögliche Partner suchen könnten, die dadurch mehr Einfluss im Europäischen Raum gewinnen, und auf all die obigen wirtschaftlich wertvollen Güter zugrif erhalten.
Schlussfogerung
Zusammenfassend kann man sagen, dass Hinsch alles unternimmt, um die ihm naheliegende normative Ethik, nämlich den Utilitarismus zu vermeiden. Dies tut er entweder, vielleicht ganz unbewusst, um seine eigenen misogynen Tendenzen Ausdruck zu verleien, oder weil ihm gerade nichts gescheiteres in den Sinn gekommen ist, um den utilitaristischen Klartext zu vermeiden.
Denn die Handlung, sowohl von Europa als auch von der NATO, haben in den letzten Wochen klar gezeigt, dass ethische Werte, damit sind die Moralvorstellungen von einem humanistisch orientierten Okzident, ausserhalb der Propaganda wohl kaum eine Rolle spielen.
Um nun nicht die machtpolitisch orientierten Interessen der westlichen Mächt offen zu legen, versucht er ein Kunststück in dem er auf Grund eines utilitären Satzes Mill's die Beistandspflicht aus einem naturrechtliche Selbstverteidigungsrecht, das im Vertragsrecht der UN-Charta zwar eingeschlossen aber eingeschränkt wurde, herbeiführen möchte. Dazu macht er erstens den naturalistischen Fehlschluss, dass die Polizeigewalt im Rechtstaat durch die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung der Bürger begründet sei, zweitens den moralistischen Fehlschluss, dass ein Recht auch die Möglichkeit seiner Ausübung einschliessen muss, und drittens die falsche Prämisse dass Aufgabe des Selbstverteidigungsrechts zugunsten der Beistandspflicht in der inneren Ordnung automatisch auf eine internationale Ordnung übertragen werden könnte.
Ich habe hier nicht weiter in Erwägung gezogen, dass Vertragstheorien auch Theorien zur Durchsetzung brauchen, was tatsächlich der eigentlich Grund für das Zörgen im Beistand zur Ukraine ist; da solch eine Durchsetzung ja Gewalt voraussetzt, und eine Begründung verlangt. Diese aber basierend auf der UN-Chart nicht einseitig utilitär sein kann, sondern nur universal, also deontologisch oder allgemein utilitär für alle Mitglieder, wenn nicht gar für die Weltgemeinschaft im ganzen als nützlich begründet werden kann. Dies konnte aber bisher nicht dargelegt werden.Ob es nun um Kriegshetze oder Frauenfeindlichkeit geht, zumindest argumentativ dürfte man von einem so prominenten Philosophen etwas mehr erwarten.
Bibliografie
Ayer, A. J. (2012). Language, truth and logic. Chicago, IL: Courier Corporation.
Blair, J. A. (2012). Informal logic and logic. Groundwork in the Theory of Argumentation, 21. http://doi.org/10.1007/978-94-007-2363-4
Hilpold, P. (2005). Die Vereinten Nationen und das Gewaltverbot. - ZVN - Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. Zeitschrift Vereinte Nationen, 3. https://zeitschrift-vereinte-nationen.de/suche/zvn/artikel/die-vereinten-nationen-und-das-gewaltverbot
Kathrani, P. (2010). Social contract theory and the international normative order: A new global ethic? Jurisprudence, 1(119), 97–109. http://www.mruni.eu/lt/mokslo_darbai/jurisprudencija/http://www.mruni.eu/en/mokslo_darbai/jurisprudencija/
Mill, J. S. (1863). Utilitarianism (Internet Archive). Routledge. https://archive.org/details/utilitarianism03millgoog
Speckmann, T. (2010, May 19). Präventivkriege - Washington ist das neue Sparta - Kultur - SZ.de. Süddeutsche Zeitung. https://www.sueddeutsche.de/kultur/praeventivkriege-washington-ist-das-neue-sparta-1.911526